Untervermietung: Was Mieter und Vermieter wissen sollten

Spätestens jetzt im Sommer, wenn wir unsere Sommerurlaubsreise antreten, spüren wir nicht nur die steigende Vorfreude, sondern mittlerweile auch deutlich höhere Reisekosten. Würde es aufgrund des hohen Bedarfs an Wohnraum nicht Sinn machen, die eigenen vier Wände während des Urlaubs unterzuvermieten, um sich damit ein zusätzliches Urlaubsgeld zu sichern?

Untervermietung ist ein Thema, das immer wieder für Fragen und Unsicherheiten sorgt. Ob als Mieter oder Vermieter – es ist wichtig zu wissen, was erlaubt ist und welche Regeln gelten. Hier ein Überblick:

Für Mieter:

  1. Erlaubnis einholen: Grundsätzlich dürfen Sie Ihre Wohnung oder Teile davon nur untervermieten, wenn Sie die Erlaubnis des Vermieters eingeholt haben. Ohne diese Zustimmung riskieren Sie eine Kündigung des Mietverhältnisses. Die Anfrage sollte schriftlich erfolgen und den Grund der Untervermietung sowie Informationen über den potenziellen Untermieter enthalten.
  2. Recht auf Untervermietung: Wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben (z.B. finanzielle Engpässe, längere Abwesenheit wegen Arbeit), hat der Vermieter nur in Ausnahmefällen das Recht, die Untervermietung zu verweigern. Auch hier muss die Anfrage schriftlich gestellt werden.
  3. Teilweise Untervermietung: Möchten Sie nur einen Teil der Wohnung untervermieten, z.B. ein Zimmer, ist das in der Regel leichter durchzusetzen als die komplette Untervermietung. Bei einem berechtigten Interesse kann der Vermieter dies nicht ohne triftigen Grund ablehnen.
  4. Haftung: Als Hauptmieter haften Sie weiterhin für die gesamte Wohnung, auch wenn Sie einen Teil untervermieten. Schäden oder Mietrückstände des Untermieters fallen in Ihre Verantwortung.
  5. Mieteinnahmen: Die Miete, die Sie vom Untermieter erhalten, darf die eigentliche Miete, die Sie selbst zahlen, nicht erheblich übersteigen, da dies als unerlaubte Gewinnabsicht angesehen werden könnte.

Für Vermieter:

  1. Zustimmungspflicht: Vermieter müssen die Untervermietung in der Regel erlauben, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat. Beispiele sind berufliche oder private Veränderungen, die den Hauptmieter zwingen, die Wohnung teilweise oder vollständig zu untervermieten.
  2. Ablehnungsgründe: Eine Untervermietung kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden, zum Beispiel, wenn der potenzielle Untermieter unzumutbar erscheint (z.B. negative Bonitätsauskunft) oder die Wohnung durch die zusätzliche Person übermäßig beansprucht wird.
  3. Teilweise Untervermietung: Wenn der Mieter nur einen Teil der Wohnung untervermieten möchte, ist die Erlaubnis normalerweise einfacher zu erteilen. Eine vollständige Untervermietung ist jedoch oft schwerer durchzusetzen und kann abgelehnt werden, wenn die Wohnung danach zu einer Art Gewerbe umfunktioniert wird.
  4. Mietvertragsklauseln: Vermieter können im Mietvertrag klare Regelungen zur Untervermietung festlegen. Diese müssen jedoch im Rahmen des gesetzlichen Rahmens bleiben und dürfen dem Mieter nicht sein gesetzliches Recht auf Untervermietung verwehren.
  5. Sicherheit: Um sicherzustellen, dass alles geregelt abläuft, können Vermieter einen Zusatzvertrag zur Untervermietung verlangen, der bestimmte Bedingungen und Pflichten des Hauptmieters festlegt.

Fazit:

Untervermietung ist grundsätzlich möglich, bedarf aber immer der Zustimmung des Vermieters. Beide Seiten sollten ihre Rechte und Pflichten genau kennen, um Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden. Ein offener Dialog und klare Absprachen helfen dabei, dass die Untervermietung für alle Beteiligten reibungslos verläuft.